Null Prozent Umsatzsteuer
für Photovoltaik-Anlagen ab 2023

Unser Steuertipp für Ihre Solaranlage

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und verabschiedet. Damit wird die Anschaffung einer Photovoltaikanlage für Sie zukünftig ohne Mehrwertsteuer möglich sein. Als Betreiber einer kleinen Anlage bis max. 30 kWp werden Sie zudem von der Einkommensteuer befreit. Die neuen Anpassungen bringen Ihnen eine erhebliche steuerliche Vereinfachung und eine Entlastung von Ihren bürokratischen Pflichten als Betreiber einer Photovoltaikanlage. Die Voraussetzungen für die Anschaffung und Wirtschaftlichkeit Ihrer neuen Photovoltaikanlage waren nie besser.

Folgende Anpassungen enthält das Gesetzespaket

  • Bei der Umsatzsteuer wird ein neuer Steuersatz mit null Prozent eingeführt, der Ihnen in Zukunft die Anschaffung einer Photovoltaikanlage ohne Mehrwertsteuer ermöglicht.
  • Als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage werden Sie von der Einkommensteuer befreit, dies gilt sowohl für neue wie auch für bestehende Photovoltaikanlagen.
  • Das Steuerberatungsgesetz ändert sich ebenfalls: Lohnsteuerhilfevereine haben künftig die Beratungsbefugnis für Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlagen, wenn Sie von der Einkommensteuerbefreiung betroffen sind.

Photovoltaik-Steuerregeln 2023

Neuer Umsatzsteuersatz mit 0%

  • 0% Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation Ihrer Photovoltaikanlage inkl. Zubehör und Stromspeicher.
  • 0% Umsatzsteuer auf Anlagen die sich auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden befinden.
  • 0% Umsatzsteuer bis max. 30 kWp Anlagenleistung.
  • Die neue Umsatzsteuerregelung gilt für Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023.
  • Der neue 0% Umsatzsteuersatz ist in Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung geregelt.

Die neue Einkommensteuer-Befreiung

  • Ihre Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben Ihrer Photovoltaikanlage sind zukünftig von der Einkommensteuer befreit.
  • Die Einkommensteuer-Befreiung ist anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Anlagenleistung auf Einfamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit.
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Photovoltaikanlagen, insgesamt sind maximal 100 kWp pro steuerpflichtiger Person von der Einkommensteuer befreit.

  • Die Einkommensteuer-Befreiung gilt nicht nur für neue Photovoltaikanlagen, sondern auch für bestehende Photovoltaikanlagen.

  • Sofern die Befreiungsregelung greift, muss für Ihre Photovoltaikanlage keine Gewinnermittlung (Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben) mehr aufgestellt werden und somit kein Ergebnis mehr dem Finanzamt übermittelt werden.

  • Die Regelung gilt auch rückwirkend bereits für das letzte Steuerjahr 2022, dies betrifft Ihre Steuererklärung für dieses Jahr.

  • Die Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 haben sich nicht geändert (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung). Die Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig.

  • Die neue Einkommensteuer-Befreiung für Photovoltaikanlagen ist in Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Änderung für Lohnsteuerhilfevereine

  • Lohnsteuerhilfevereine haben in Zukunft die Beratungsbefugnis für Sie als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage, wenn Ihre Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind.
  • Dies gilt ab dem Steuerjahr 2022.
  • Sie haben allerdings weiterhin keine Befugnis zum Erstellen Ihrer Umsatzsteuererklärung.

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