Solarpflicht für Wohngebäude in Deutschland bald flächendeckend?

In vielen Bundesländern gilt sie bereits. Die Solarpflicht für Wohnhäuser. Geht es nach der Ampel-Koalition, soll sie für ganz Deutschland gelten. In welcher Form die Solarpflicht umgesetzt wird, ist jedoch noch unklar. Das Bundesland Baden-Württemberg ist Vorreiter und zeigt bereits seit 01.05.2022, wie es geht. Auch das Europaparlament diskutiert über eine Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen ab 2032 bei Sanierungen von Wohngebäuden. Zu diesem Zeitpunkt müsste sich dann auch Deutschland zu einer bundesweit einheitlichen gesetzlichen Regelung bekennen.

Inhaltsverzeichnis

Einige Bundesländer gehen bereits mit Beispiel voran und sprechen sich verpflichtend für eine Eigenstromversorgung mit Photovoltaik aus:

Baden-Württemberg: Solarpflicht nun auch bei Dachsanierung

In Baden-Württemberg gilt bereits seit 01.05.2022 die Solarpflicht für alle neuen Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden. Mit dem 1.1.2023 ist eine Erweiterung des Klimaschutzgesetzes in Kraft getreten: Wer sein Dach saniert, muss mindestens 60 Prozent der solargeeigneten Fläche mit Photovoltaikmodulen belegen.

Berlin: Solarpflicht seit Januar 2023

Die Berliner Landesregierung beschloss bereits im März 2020 den „Masterplan Solarcity“. Laut diesem Plan sollen auf allen öffentlichen Gebäuden Photovoltaikanlagen installiert werden. Mit der Erweiterung „Solargesetz Berlin“, der das Abgeordnetenhaus am 17.6.2021 zustimmte, werden nun auch private Eigentümer verpflichtet, auf ihrer Immobilie eine Photovoltaikanlage zu errichten. Das Gesetz trat am 1.1.2023 in Kraft und gilt für Neubauten und für Bestandsgebäude bei einer „grundlegenden Dachsanierung“. Die errichtete PV-Anlage zur Erzeugung von Eigenstrom aus Sonnenenergie muss mindestens 30 Prozent des Daches umfassen. Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche, Härtefälle oder Häuser, deren Dach ungeeignet ist, sind von der Pflicht ausgenommen.

Hamburg: Solarpflicht auf allen Gebäuden ab 2025

Am 22.12.2020 hat der Hamburger Senat die erste Rechtsverordnung zum Klimaschutzgesetz beschlossen: Die Solarpflicht bei Neubauten trat bereits im Januar 2023 in Kraft. Für Bestandsgebäude, bei denen das Dach erneuert wird, gilt die Pflicht ab 2025. Ausnahmen: Für die Photovoltaikanlage ist ein Amortisationszeitraum von 20 Jahren vorausgesetzt. Die PV-Pflicht entfällt, sobald die Amortisation länger dauern sollte. Die PV-Pflicht entfällt, sobald die Amortisation länger dauern sollte. Auch für Gebäude, bei denen eine Errichtung aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte, entfällt die Solarpflicht. Hamburg schreibt für die Photovoltaikanlagen keine Mindestgröße vor.

Bayern: Photovoltaikpflicht für neue Wohngebäude kommt

Der bayrische Landtag hat sich am 15.11.2021 auf einen Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ geeinigt. Die Gesetzesnovelle wurde am 13.12.2022 verabschiedet. Mit dem 1.1.2023 trat das Gesetz in Kraft und verpflichtet neue Gewerbe- und Industriegebäude zur Errichtung einer Photovoltaikanlage. Neue Wohngebäude sollen ab Januar 2025 dazukommen. Dann soll eine Solarpflicht auch bei umfassenden Sanierungen gelten.

Bremen: Solarpflicht bei Neubauten und Sanierungen

Bremen hat sich am 21.3.2023 für eine Solarpflicht ausgesprochen. Dieses soll im Mai in Kraft treten. Geplant ist eine generelle Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen auf 50 Prozent der Bruttodachfläche bei Neubauten und eine Photovoltaikpflicht bei Bestandsgebäuden, wenn das Dach grundlegend saniert wird oder die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden. Davon ausgenommen sind Dachflächen, Gebäude oder bauliche Anlagen, die nicht geeinigt sind.

Hessen lockert Vorgaben für Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern

Der hessische Landtag hat am 16.11.2022 die Novelle des Energiegesetzes verabschiedet. Auf neuen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen und landeseigenen Gebäuden sollen künftig Photovoltaikanlagen errichtet werden. Für Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern wird es Lockerungen geben. So gelten geringere Mindestabstände zu den Nachbardächern, wenn zwischen den Gebäuden eine Brandschutzmauer steht, sonst bleibt es beim Mindestabstand von 1,25 Metern.

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