Allgemeine Geschäftsbedingungen Solar (Stand: 15.07.2024)

§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

  1. Für den zwischen Ihnen als Käufer und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung und Montage der vereinbarten Waren (nachfolgend: „Kaufgegenstand“) gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen.
  2. Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, Ihrem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages und unserer Auftragsbestätigung.

 

§2 Zustandekommen des Vertrages und aufschiebende Bedingungen

  1. Unser Ihnen gemachtes Angebot ist freibleibend und unverbindlich, auch wenn es mit einer Geltungsdauer versehen ist. Wenn Sie unser Angebot unterschreiben und dann an uns weiterleiten, geben Sie uns gegenüber einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages ab (nachfolgend: „Ihr Antrag auf Kaufvertragsabschluss“). Wir sind berechtigt, Ihren Antrag auf Kaufvertragsabschluss innerhalb einer Frist von einem Monat anzunehmen.
  2. Mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung in Textform bei Ihnen kommt der Kaufvertrag (nachfolgend: „Kaufvertrag“) zustande, wobei dieser unter einer oder mehreren aufschiebenden Bedingungen steht. Der Kaufvertrag steht immer unter der aufschiebenden Bedingung der technischen Machbarkeit, siehe hierzu unten § 3. Bei einer, ggfs. auch teilweisen, Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist eine weitere aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages die vorbehaltlose Finanzierungszusage, siehe hierzu unten § 4. Aufschiebende Bedingung bedeutet, dass der Kaufvertrag bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen schwebend unwirksam ist. Mit dem Eintritt der Bedingungen wird er wirksam. Tritt mindestens eine Bedingung nicht ein, wird der Kaufvertrag endgültig unwirksam.

 

§3 Technische Machbarkeit

  1. Wir können den von Ihnen gewünschten Kaufgegenstand nur dann montieren, wenn die Montage technisch machbar ist. Wir führen deshalb nach Abschluss des Kaufvertrages für Sie kostenfrei nach unserem freien Ermessen eine Prüfung der technischen Machbarkeit durch.
  2. Zur Prüfung der technischen Machbarkeit gehört regelmäßig eine Sichtprüfung der Situation bei Ihnen vor Ort und eine Erhebung aller für die Montage des Kaufgegenstandes erforderlichen Daten. Das schließt die Erstellung von Fotos oder auch Videos bei Ihnen vor Ort ein. Diese Fotos oder auch Videos werden von uns gespeichert und für die Projektplanung und -durchführung im Rahmen des Kaufvertrages verwendet.
  3. Mit Ihrem Antrag auf Kaufvertragsabschluss erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir (i) ihr Grundstück nach Abstimmung mit Ihnen für die technische Machbarkeitsprüfung betreten und (ii) die hierbei erstellten Informationen einschließlich Fotos und Videos speichern und für die weitere Projektplanung und -durchführung im Rahmen des Kaufvertrages verwenden.
  4. Unsere technische Machbarkeitsprüfung umfasst keinerlei statischen Überprüfungen. Ob Ihr Gebäude, insbesondere die für die Montage der Photovoltaikmodule vorgesehenen (Dach-)Flächen hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Tragfähigkeit geeignet ist, prüfen wir nicht. Sollten wir hieran Zweifel haben, können wir von Ihnen verlangen, dass Sie uns auf Ihre Kosten einen geeigneten statischen Nachweis vorlegen.
  5. Wenn unsere technische Machbarkeitsprüfung ergibt, dass Ihr Vorhaben nicht oder nur eingeschränkt umsetzbar ist, erhalten Sie von uns hierüber eine gesonderte Mitteilung in Textform, mit deren Zugang der Kaufvertrag endgültig unwirksam ist. Soweit uns das möglich ist, bieten wir Ihnen in diesem Fall gerne alternative Lösungen an.

 

§4 Fremdfinanzierung

  1. Sie können den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis oder einen Teil dieses Kaufpreises durch einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl finanzieren lassen. Falls Sie das wünschen, leiten wir gerne auch Ihre Daten für eine Finanzierungsanfrage an unseren Kooperationspartner für die Finanzierungsvermittlung weiter.
  2. Von Ihrem Finanzierungspartner müssen Sie uns eine Erklärung in Textform vorlegen, in der Ihr Finanzierungspartner verbindlich seine Bereitschaft zur, ggfs. anteiligen, Finanzierung des Kaufpreises bestätigt (nachfolgend: „Finanzierungsbestätigung“).
  3. Sollten Sie uns die Finanzierungsbestätigung erst später als drei Monate nach Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss vorlegen, können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Finanzierungsbestätigung bei uns ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag durch eine an Sie zu richtende Erklärung in Textform zurücktreten. Sollten Sie uns die Finanzierungsbestätigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss vorlegen, ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam.

 

§5 Ihre Pflichten

  1. Mit Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss versichern Sie uns gegenüber, dass Sie (i) Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem der Kaufgegenstand montiert werden soll (nachfolgend: „Montageort“) und Sie (ii) berechtigt sind, den Kaufgegenstand von uns montieren zu lassen. Sollten Sie nicht Eigentümer des Montageorts sein, müssen Sie uns das schon bei Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss ausdrücklich mitteilen und eine Zustimmung des Eigentümers des Montageorts in Textform vorlegen. Sollte sich nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellen, dass Sie nicht Eigentümer des Montageorts sind, können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie uns nach unserer Aufforderung in Textform nicht innerhalb von einem Monat eine Zustimmungserklärung des Eigentümers in Textform vorlegen.
  2. Etwaig erforderliche Genehmigungen für die Montage und den Betrieb des Kaufgegenstandes sowie dessen Anschluss an das öffentliche Stromnetz müssen Sie sich selbst auf Ihre eigenen Kosten beschaffen. Hierzu gehören insbesondere etwaig nötige Baugenehmigungen, Zustimmungen Dritter und die Genehmigung des Stromnetzbetreibers. Wenn Sie uns hierzu eine entsprechende Vollmacht erteilen, können wir für Sie in Ihrem Namen die sogenannte Netzverträglichkeitsprüfung und die Anmeldung des Kaufgegenstandes beim zuständigen Netzbetreiber vornehmen lassen.
  3. Die beim Netzbetreiber entstehenden Kosten für den etwaig notwendigen Zählertausch tragen Sie in voller Höhe selbst.
  4. Soweit einschlägig sind Sie verpflichtet, alle Pflichten eines Anlagenbetreibers einer Photovoltaikanlage ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung steuerrechtlicher Pflichten in Bezug auf die Photovoltaikanlage und den damit erzeugten Strom sowie Mitteilungspflichten gegenüber dem Stromnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur.
  5. Sie sind dafür verantwortlich, dass vor dem Montagetermin am Montageort alle notwendigen Voraussetzungen für die Montage des Kaufgegenstandes geschaffen werden. Hierzu gehören insbesondere die Einräumung freier Montageflächen, falls nötig auch für den Auf- und Abbau eines Gerüsts, die Bereitstellung von ausreichenden Strom- und Wasseranschlüssen sowie die Schaffung eines ungehinderten Zugangs zu Dachflächen und Grundstücks- und Gebäudeteilen, auf bzw. in denen der Kaufgegenstand installiert werden soll.
  6. Um den Betrieb, insbesondere Softwareupdates und das Monitoring des Kaufgegenstandes zu gewährleisten, ist seine Anbindung an das Internet nötig. Hierfür stellen Sie einen geeigneten, LAN-gebundenen Internetzugang zur Verfügung.
  7. Soweit am Montageort eine Anbindung des Kaufgegenstandes an vorhandene oder zukünftig geplante elektronische bzw. elektrische Systeme, z. B. Bussysteme wie KNX, SG ready für Wärmepumpe, DigitalStrom, etc. erfolgen soll, muss das von Ihnen selbst auf Ihre eigenen Kosten vorgenommen werden. Wir übernehmen eine solche Anbindung nicht. Auch gewährleisten wir nicht, dass der Kaufgegenstand zu solchen Systemen kompatibel ist, soweit wir hierzu nicht ausdrücklich etwas anderes mit Ihnen vereinbart haben.
  8. Da zur Leistungserbringung Arbeiten an Ihrem Dach durchgeführt werden, kann es zum Bruch einzelner Ziegel kommen. Um den Austausch am Montagetag zu ermöglichen und Folgeschäden durch defekte Ziegel zu vermeiden, sind Sie verpflichtet am Montagetag (Dachmontagetermin) mindestens 10 Ersatzziegel des entsprechenden Typs auf Ihre Kosten vorzuhalten und uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  9. Falls Sie eine Förderung von Dritten für den Kaufgegenstand in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie sich selbst, im Regelfall schon vor Abschluss des Kaufvertrages mit uns, um die ordnungsgemäße Antragstellung kümmern. Wir haben keinerlei Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang eine Förderung von Dritten für den Kaufgegenstand gewährt wird. Auch müssen Sie sich selbst um die weitere Abwicklung der Förderung kümmern.

 

§6 Unsere Pflichten

  1. Als Leistungsdatum gilt die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage. Diese erstmalige Inbetriebsetzung, auch Inbetriebnahme, erfolgt in der Regel zum Elektroinstallationstermin. Unsere Leistung gilt als erbracht, wenn der Kaufgegenstand fachgerecht und in dem vertraglich vereinbarten Umfang montiert ist. Die Frage, ob Sie Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung haben und wie hoch dieser Anspruch ist, richtet sich alleine nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haben hierauf keinen Einfluss.
  2. Wir sind berechtigt, uns zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.

 

§7 Kaufpreiszahlung und Bonitätsprüfung

  1. In den von uns genannten Bruttopreisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Wir rechnen Ihnen den vereinbarten Kaufpreis je nach vereinbarter Zahlungsart ab. Skontoabzüge werden von uns nicht akzeptiert, soweit wir mit Ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Bitte beachten Sie, dass wir eine etwaig notwendige Anmeldung sowie Fertigmeldung des Kaufgegenstandes beim zuständigen Stromnetzbetreiber nicht vornehmen, solange Sie sich mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befinden.
  2. Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Ihnen erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG (nachfolgend: „SCHUFA“), Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne auch das diesbezügliche Informationsblatt der SCHUFA zur Verfügung.

 

§8 Liefer- und Leistungszeiten, Zwischenlagerung der gelieferten Waren, Teillieferungen und Teilleistungen, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Mit der Auftragsbestätigung teilen wir Ihnen einen voraussichtlichen Montagetermin mit. Bitte beachten Sie, dass alle unsere Liefertermine oder Lieferfristen, also auch der Ihnen in der Auftragsbestätigung mitgeteilte voraussichtliche Montagetermin, ausschließlich unverbindliche Angaben sind, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
  2. Sie können uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so müssen Sie uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so sind Sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  3. Wir liefern Ihnen die gekauften Waren spätestens am Montagetermin. Sie sind verpflichtet die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln, für eine sorgfältige Zwischenlagerung zu sorgen und die Waren vor Beschädigung, Zerstörung und Zugriff Dritter schützen.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern Ihnen dies zumutbar ist.
  5. Wir sind berechtigt, von dem mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits die von Ihnen bei uns gekauften Waren unverschuldet nicht erhalten. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Waren informieren und, wenn wir deshalb zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch Ihnen steht infolge unserer Information über die nicht rechtzeitige Warenverfügbarkeit ein Rücktrittsrecht zu. Wir werden Ihnen im Falle des Rücktritts – gleich von wem – selbstverständlich eine von Ihnen bereits geleistete Kaufpreiszahlung unverzüglich erstatten.

 

§9 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, z. B. Abhandenkommen, oder der zufälligen Verschlechterung, z. B. Beschädigung, des Kaufgegenstandes geht nach Montage, spätestens mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, auf Sie über.

 

§10 Ihre Rechte bei Mängeln, Haftung

  1. Bitte beachten Sie, dass Photovoltaikmodule einer kontinuierlichen Leistungsminderung, einer sogenannten Degradation, unterliegen. Aufgrund der Alterung der Werkstoffe, bzw. des Rückgangs des Wirkungsgrades der Photovoltaikmodule, verschlechtern sich im Laufe der Zeit die Erträge, also die Menge an durch Sonnenlicht produzierten Stroms. Wie hoch diese Degradation ist, hängt maßgeblich vom jeweiligen Hersteller ab und ist aus den technischen Datenblättern des Herstellers, die Ihrem Angebot beigefügt sind, ersichtlich. Diese Degradation stellt keinen Sachmangel dar, sondern gilt zwischen Ihnen und uns als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.
  2. Etwaige von uns erstellte Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit oder Amortisation des Kaufgegenstandes stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, es sei denn, Sie haben etwas anderes ausdrücklich mit uns vereinbart.
  3. Soweit die Ihnen von uns gelieferte Ware nicht frei von Sachmängeln ist, so sind wir zu Nacherfüllung verpflichtet.
  4. In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Abs. 3 dar. Gleiches gilt, wenn wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
  5. Die Nacherfüllungspflicht trifft uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  6. Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei müssen Sie uns die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferne müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung dreimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Sie können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt Ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§11 Eigentumsvorbehalt

Die Ihnen gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen von uns aus dem mit Ihnen hierüber geschlossenen Kaufvertrag unser Eigentum.

 

§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitschlichtung

  1. Auf unseren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Sofern es sich bei Ihnen als Kunde um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist München Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Ihnen und uns.
  3. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, die vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wärmepumpe (Stand: 08.05.2024)

 

§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

  1. Für den zwischen Ihnen als Käufer und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung und Montage der vereinbarten Waren (nachfolgend: „Kaufgegenstand“) gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen.
  2. Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, Ihrem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages und unserer Auftragsbestätigung.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages und aufschiebende Bedingungen

  1. Unser Ihnen gemachtes Angebot ist freibleibend und unverbindlich, auch wenn es mit einer Geltungsdauer versehen ist. Wenn Sie unser Angebot unterschreiben und dann an uns weiterleiten, geben Sie uns gegenüber einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages ab (nachfolgend: „Ihr Antrag auf Kaufvertragsabschluss“). Wir sind berechtigt, Ihren Antrag auf Kaufvertragsabschluss innerhalb einer Frist von einem Monat anzunehmen.
  2. Mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung in Textform bei Ihnen kommt der Kaufvertrag (nachfolgend: „Kaufvertrag“) zustande, wobei dieser unter einer oder mehreren aufschiebenden Bedingungen steht. Der Kaufvertrag steht immer unter der aufschiebenden Bedingung der technischen Machbarkeit und der Förderzusage durch die KfW, siehe hierzu unten § 3. Bei einer, ggfs. auch teilweisen, Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist eine weitere aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages die vorbehaltlose Finanzierungszusage, siehe hierzu unten § 4. Aufschiebende Bedingung bedeutet, dass der Kaufvertrag bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen schwebend unwirksam ist. Mit dem Eintritt der Bedingungen wird er wirksam. Tritt mindestens eine Bedingung nicht ein, wird der Kaufvertrag endgültig unwirksam.

 

§ 3 Technische Machbarkeit und Förderzusage KfW

  1. Wir können den von Ihnen gewünschten Kaufgegenstand nur dann montieren, wenn die Montage technisch machbar ist. Wir führen deshalb nach Abschluss des Kaufvertrages für Sie kostenfrei nach unserem freien Ermessen eine Prüfung der technischen Machbarkeit durch.
  2. Zur Prüfung der technischen Machbarkeit gehört regelmäßig eine Sichtprüfung der Situation bei Ihnen vor Ort und eine Erhebung aller für die Montage des Kaufgegenstandes erforderlichen Daten. Das schließt die Erstellung von Fotos oder auch Videos bei Ihnen vor Ort ein. Diese Fotos oder auch Videos werden von uns gespeichert und für die Projektplanung und -durchführung im Rahmen des Kaufvertrages verwendet. Mit Ihrem Antrag auf Kaufvertragsabschluss erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir (i) ihr Grundstück nach Abstimmung mit Ihnen für die technische Machbarkeitsprüfung betreten und (ii) die hierbei erstellten Informationen einschließlich Fotos und Videos speichern und für die weitere Projektplanung und -durchführung im Rahmen des Kaufvertrages verwenden.
  3. Zur Prüfung der technischen Machbarkeit gehört insbesondere auch die Prüfung Ihrer Hauselektrik sowie die Einholung einer Stellungnahme des für Sie zuständigen Netzbetreibers.
  4. Unsere technische Machbarkeitsprüfung umfasst keinerlei statischen Überprüfungen.
  5. Weiterhin umfasst unsere technische Machbarkeitsprüfung keinerlei baurechtlichen oder nachbarrechtlichen Prüfungen.
  6. Wenn wir die technische Machbarkeit Ihnen gegenüber nicht oder nur eingeschränkt bestätigen, ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam. Soweit uns das möglich ist, bieten wir Ihnen in diesem Fall gerne alternative Lösungen an.
  7. Aufschiebende Bedingung ist auch die Erteilung der Förderzusage durch die KfW.

 

§ 4 Fremdfinanzierung

  1. Sie können den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis oder einen Teil dieses Kaufpreises durch einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl finanzieren lassen, wobei Sie sich um die Kontaktaufnahme und die Beauftragung des Finanzierungspartners selbst kümmern müssen.
  2. Von Ihrem Finanzierungspartner müssen Sie uns eine Erklärung in Textform vorlegen, in der Ihr Finanzierungspartner verbindlich seine Bereitschaft zur, ggfs. anteiligen, Finanzierung des Kaufpreises bestätigt (nachfolgend: „Finanzierungsbestätigung“).
  3. Sollten Sie uns die Finanzierungsbestätigung erst später als drei Monate nach Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss vorlegen, können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Finanzierungsbestätigung bei uns ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag durch eine an Sie zu richtende Erklärung in Textform zurücktreten. Sollten Sie uns die Finanzierungsbestätigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss vorlegen, ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam.

 

§ 5 Ihre Pflichten

  1. Mit Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss versichern Sie uns gegenüber, dass Sie (i) Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem der Kaufgegenstand montiert werden soll (nachfolgend: „Montageort“) und Sie (ii) berechtigt sind, den Kaufgegenstand von uns montieren zu lassen. Sollten Sie nicht Eigentümer des Montageorts sein, müssen Sie uns das schon bei Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss ausdrücklich mitteilen und eine Zustimmung des Eigentümers des Montageorts in Textform vorlegen. Sollte sich nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellen, dass Sie nicht Eigentümer des Montageorts sind, können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie uns nach unserer Aufforderung in Textform nicht innerhalb von einem Monat eine Zustimmungserklärung des Eigentümers in Textform vorlegen.
  2. Etwaig erforderliche Genehmigungen für die Montage und den Betrieb des Kaufgegenstandes sowie dessen Anschluss an das öffentliche Stromnetz müssen Sie sich selbst auf Ihre eigenen Kosten beschaffen. Hierzu gehören insbesondere etwaig nötige Baugenehmigungen, Zustimmungen Dritter und die Genehmigung des Stromnetzbetreibers. Wenn Sie uns hierzu eine entsprechende Vollmacht erteilen, können wir für Sie in Ihrem Namen die sogenannte Netzverträglichkeitsprüfung und die Anmeldung des Kaufgegenstandes beim zuständigen Netzbetreiber vornehmen lassen.
  3. Sie sind dafür verantwortlich, dass vor dem Montagetermin am Montageort alle notwendigen Voraussetzungen für die Montage des Kaufgegenstandes geschaffen werden. Hierzu gehören insbesondere die Einräumung freier Montageflächen, falls nötig auch für den Auf- und Abbau eines Gerüsts, die Bereitstellung von ausreichenden Strom- und Wasseranschlüssen sowie die Schaffung eines ungehinderten Zugangs zu Dachflächen und Grundstücks- und Gebäudeteilen, auf bzw. in denen der Kaufgegenstand installiert werden soll. Auch sind Sie verpflichtet, uns vor dem Montagetermin vollständig über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder sonstiger verdeckt eingebauten Anlagen zu informieren.
  4. Soweit wir auftragsgemäß Arbeiten an Ihrer bestehenden Heizungsanlage durchführen, sind Sie verpflichtet, uns folgende Informationen rechtzeitig vor dem Montagetermin vollständig zukommen zu lassen: Kontaktdaten des zuständigen Schornsteinfegers, Informationen über einen vorhandenen Gaszähler einschließlich Zählernummer, Bestehen eines Anschlusses an das Gasnetz bzw. erfolgte Stelllegung eines Anschlusses an das Gasnetz, Vorhandensein von Öl in einem Heizöltank und Art des Heizöls (schwefelhaltig oder schwefelarm).
  5. Um den Betrieb, insbesondere Softwareupdates und das Monitoring des Kaufgegenstandes zu gewährleisten, ist seine Anbindung an das Internet nötig. Hierfür stellen Sie uns einen geeigneten, LAN-gebundenen Internetzugang zur Verfügung.
  6. Soweit am Montageort eine Anbindung des Kaufgegenstandes an vorhandene oder zukünftig geplante elektronische bzw. elektrische Systeme, z. B. Bussysteme wie KNX, SG ready für Wärmepumpe, DigitalStrom, etc. erfolgen soll, muss das von Ihnen selbst auf Ihre eigenen Kosten vorgenommen werden. Wir übernehmen eine solche Anbindung nicht. Auch gewährleisten wir nicht, dass der Kaufgegenstand zu solchen Systemen kompatibel ist, soweit wir hierzu nicht ausdrücklich etwas anderes mit Ihnen vereinbart haben.
  7. Falls Sie eine Förderung von Dritten für den Kaufgegenstand in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie sich selbst um die ordnungsgemäße Antragstellung kümmern. Wir haben keinerlei Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang eine Förderung von Dritten für den Kaufgegenstand gewährt wird. Auch müssen Sie sich selbst um die weitere Abwicklung der Förderung kümmern.

 

§ 6 Unsere Pflichten

  1. Als Leistungsdatum gilt die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage. Diese erstmalige Inbetriebsetzung, auch Inbetriebnahme, erfolgt in der Regel zum Elektroinstallationstermin. Unsere Leistung gilt als erbracht, wenn der Kaufgegenstand fachgerecht und in dem vertraglich vereinbarten Umfang montiert ist.
  2. Wir sind berechtigt, uns zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.

 

§ 7 Kaufpreiszahlung und Bonitätsprüfung

  1. In den von uns genannten Bruttopreisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Wir rechnen Ihnen den vereinbarten Kaufpreis je nach vereinbarter Zahlungsart ab. Soweit wir mit Ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, sind 40 % nach Auftragsbestätigung, 50 % nach Fundament und 10 % nach Heizungs- und Elektroinstallation inkl. Inbetriebnahme gemäß AGB zur Zahlung fällig. Skontoabzüge werden von uns nicht akzeptiert, soweit wir mit Ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Bitte beachten Sie, dass wir eine etwaig notwendige Anmeldung des Kaufgegenstandes beim zuständigen Stromnetzbetreiber nicht vornehmen, solange Sie sich mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befinden.
  2. Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Ihnen erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG (nachfolgend: „SCHUFA“), Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne auch das diesbezügliche Informationsblatt der SCHUFA zur Verfügung.

 

§ 8 Liefer- und Leistungszeiten, Zwischenlagerung der gelieferten Waren, Teillieferungen und Teilleistungen, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Mit der Auftragsbestätigung teilen wir Ihnen einen voraussichtlichen Montagetermin mit. Bitte beachten Sie, dass alle unsere Liefertermine oder Lieferfristen, also auch der Ihnen in der Auftragsbestätigung mitgeteilte voraussichtliche Montagetermin, ausschließlich unverbindliche Angaben sind, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
  2. Sie können uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so müssen Sie uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so sind Sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  3. Entweder zum Montagetermin oder auch schon einige Tage vorher werden wir Ihnen die gekauften Waren an den Montageort liefern. Soweit eine Lieferung der Waren vor dem Montagetermin erfolgt, sind Sie verpflichtet, die von uns an Sie gelieferten Waren pfleglich zu behandeln. Sie müssen für eine sorgfältige Zwischenlagerung sorgen und die Ware vor Beschädigung, Zerstörung und Zugriff Dritter schützen.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern Ihnen dies zumutbar ist.
  5. Wir sind berechtigt, von dem mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits die von Ihnen bei uns gekauften Waren unverschuldet nicht erhalten. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Waren informieren und, wenn wir deshalb zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch Ihnen steht infolge unserer Information über die nicht rechtzeitige Warenverfügbarkeit ein Rücktrittsrecht zu. Wir werden Ihnen im Falle des Rücktritts – gleich von wem – selbstverständlich eine von Ihnen bereits geleistete Kaufpreiszahlung unverzüglich erstatten.

 

§ 9 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, z. B. Abhandenkommen, oder der zufälligen Verschlechterung, z. B. Beschädigung, des Kaufgegenstandes geht nach Montage, spätestens mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, auf Sie über.

 

§ 10 Ihre Rechte bei Mängeln, Haftung

  1. Etwaige von uns erstellte Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit oder Amortisation des Kaufgegenstandes stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, es sei denn, Sie haben etwas anderes ausdrücklich mit uns vereinbart.
  2. Soweit die Ihnen von uns gelieferte Ware nicht den subjektiven Anforderungen entspricht, d. h. nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird, oder objektiven Anforderungen entspricht, d. h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache oder auch der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das wir Ihnen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder Montageanforderungen entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
  3. In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Abs. 3 dar. Gleiches gilt, wenn wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
  4. Die Nacherfüllungspflicht trifft uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  5. Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei müssen Sie uns die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferne müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung dreimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Sie können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt Ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ihnen gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen von uns aus dem mit Ihnen hierüber geschlossenen Kaufvertrag unser Eigentum.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitschlichtung

  1. Auf unseren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Sofern es sich bei Ihnen als Kunde um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist München Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Ihnen und uns.
  3. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, die vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden.