Photovoltaik-Förderung von Bund und Ländern
Um den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland weiter voranzutreiben, stellen Bund, Länder und Kommunen Zuschüsse und Vergünstigungen zur Verfügung – für deine PV-Anlage, Stromspeicher und Wallboxen.

 

Alle Subventionen für deine Photovoltaikanlage auf einen Blick.

 

Photovoltaik-Förderungen für deine Solaranlage, Speicher und Wallbox gibt es bundesweit und auf regionaler, städtischer und kommunaler Ebene.
Wir unterstützen dich bei deiner persönlichen Beratung auch bei der Beantragung deiner Förderung.

Steuerleitfaden: 

1. Umsatzsteuer

 

 KleinunternehmerregelungRegelbesteuerung
Wesentlicher VorteilSie haben nichts mit der Umsatzsteuer zu tun.Umsatzsteuer wird im 1. Jahr zurückerstattet.
Möglicher EntscheidungsgrundEinfache Handhabung für kleine Photovoltaikanlagen.Hohe Investitionen = Hohe Erstattung der Umsatzsteuer
ModellwechselKein Wechsel in die Regelbesteuerung.Einmaliger Wechsel nach frühestens fünf Jahren möglich.
UmsatzsteuervoranmeldungNeinIn den ersten 2 Jahren monatlich; jährliche Umsatzsteuererklärung
UmsatzsteuerpflichtigNeinJa
Eigenverbrauch (Strom)Keine Umsatzsteuer abführen.Umsatzsteuer muss abgeführt werden.
Überschussstrom verkaufenKeine Umsatzsteuer abführen.Umsatzsteuer muss abgeführt werden.

Die Umsatzsteuer ist für Privatpersonen ungewohnt und folgt einer eigenen Logik. Grundsätzlich wird fast jede Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig, wenn Strom regelmäßig verkauft wird. Ein Beispiel hierfür ist die Einspeisung von Überschussstrom in das Netz. Diese Umsatzsteuerpflicht kann aber leicht umgangen werden, indem der Betreiber die Kleinunternehmerregelung wählt. Möglich ist das bei einem Jahresumsatz bis 22.000 Euro, d.h. wenn die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom diesen Betrag jährlich nicht überschreiten. Hierzu zählen auch alle anderen selbstständigen Einnahmen pro Jahr. Dies ist bei Ihrer Anlage der Fall. Photovoltaikanlagen werden heute vorrangig installiert, um Solarstrom selbst zu verbrauchen. Energiespeicher dienen genau diesem Zweck und führen dazu, dass nur noch ein kleiner Teil des Solarstroms als Überschuss ins Netz eingespeist und verkauft wird.

Wählt der Betreiber die Regelbesteuerung, bekommt er die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber zzgl. Umsatzsteuer. Ebenfalls ist Ihr Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu unterwerfen, sprich der eigenverbrauchte Strom ist umsatzsteuerrelevant. Diese angefallene Umsatzsteuer ist an das Finanzamt zu überweisen. Dazu ist anfangs monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (die ersten zwei Kalenderjahre), später nur noch jährlich eine Umsatzsteuererklärung auszufüllen.

Der wesentliche Vorteil der Regelbesteuerung ist die Rückzahlung der beim Kauf der Anlage an den Lieferanten gezahlten Umsatzsteuer von 19% des Kaufpreises. Diese Erstattung heißt im Fachjargon Vorsteuererstattung. Hat man sich zunächst für die Regelbesteuerungentschieden, kann man nach 5 Jahren einmalig für die restlichen 15 Jahre Laufzeit zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Es gibt dafür die Bindungsfrist von fünf Kalenderjahren.

Rechenbeispiel mit Max Mustermann

Annahme Anlagendaten
Kaufpreis (netto) 23.648,74 €
Umsatzsteuer 4.493,26 €
Kaufpreis (brutto) 28.142,00 €

Wertannahmen
Strompreis (netto) 22,7 Cent
Strompreis (brutto) 27,0 Cent
Einspeisevergütung (netto) 12,2 Cent
Stromverbrauch im ersten Betriebsjahr 5.000 kWh
Stromproduktion im ersten Betriebsjahr 6.318 kWh
Autarkie (70% von Stromverbrauch) im ersten Betriebsjahr 3.500 kWh
Überschuss (eingespeister Strom) im ersten Betriebsjahr 2.818 kWh

Vorteil: Vorsteuererstattung in Höhe von 4.493,26 € nach Anlagenkauf
Nachteil: Umsatzsteuerabführung

Berechnung der rückzuführenden Umsatzsteuer des Anlagenkaufs

Umsatz für eingespeisten Strom
Einspeisevergütung (netto): 2.818 kWh * 0,122 €/kWh 343,80 €
Umsatzsteuer 19%: 65,32 €
Jahresumsatz (brutto): 409,12 €

Umsatz aus privatem Eigenverbrauch (Autarkie von 70 %)
Autarkie (netto): 3.500 kWh * 0,227 €/ kWh 794,52 €
Umsatzsteuer 19%: 150,96 €
Jahresumsatz (brutto): 945,48 €

Umsatzsteuerrückführung
Gesamte rückzuführende Umsatzsteuer (netto): 65,32 € + 150,96 € = 216,28 €

In diesem Beispiel ergibt sich für das erste Betriebsjahr eine Umsatzsteuererstattung von 4.276,98 € (4.493,26 € – 216,28 €).

Berechnung bei einem potenziellen Ausstieg nach 5 Jahren
und Wechsel zur Kleinunternehmerregelung (Annahme gleichbleibender Werte)

Umsätze für 5 Jahre
Umsatzsteuer eingespeisten Strom (65,32 € * 5 Jahre): 326,40 €
Umsatzsteuer aus dem Eigenverbrauch (150,96 € * 5 Jahre): 754,80 €
Gesamt zu zahlende Umsatzsteuer für 5 Jahre (326,40 € + 754,80 €): 1.081,20 €

Gesamterstattung über 5 Jahre
Abzugsfähige Vorsteuer im ersten Betriebsjahr (siehe oben): 4.493,26 €
Gesamte Umsatzsteuererstattung für 5 Jahre (4.493,26 € – 1.081,20 €): 3.412,06 €

Nach dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist keine Umsatzsteuer mehr abzuführen.

2. Einkommensteuer

 

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, zählt zu den folgenden Betriebseinnahmen und ist bei der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wichtig: Seit dem Juni 2021 müssen Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 10 kWp die Gewinne oder Verluste nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben.
a) Überschuss (eingespeister Strom) – Nettovergütung des Netzbetreibers
b) Vereinnahmte Umsatzsteuer für eingespeisten Strom
c) Privater Eigenverbrauch (Autarkie) – Nettovergütung Sachentnahme
d) Vereinnahmte Umsatzteuer für den privaten Eigenverbrauch (Autarkie)
e) Vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (auf den Kaufpreis)

Berechnung der Betriebseinnahmen im ersten Jahr

Betriebseinnahmen
a) Einspeisevergütung (netto): 2.818 kWh * 0,122 €/kWh 343,80 €

b) Umsatzsteuer 19%: 65,32 €

c) Eigenverbrauch (netto): 3.500 kWh * 0,227 €/kWh 794,50 €

d) Umsatzsteuer 19%: 150,96 €

e) Vom Finanzamt erstattete USt. im ersten Jahr: 4.276,98 €

Gesamt Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen im ersten Betriebsjahr gesamt: 5.631,56 €

Optional gibt es noch zwei weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachentnahmewerts (Punkt c)).

Option 1: Pauschale Ermittlung
Finanzämter erlauben es, dass für den privaten Eigenverbrauch pauschal 0,20 €/kWh netto als Betriebseinnahme angesetzt werden können.

Option 2: Anhand der individuell angefallenen Kosten
Die zweite Möglichkeit wären die Herstellungskosten (d. h. auf Basis der Abschreibungen) / Stromproduktion.
1.182,44 € reguläre Abschreibung / 6.318 kWh Stromproduktion = 0,187 €/kWh

Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben zählen folgende Positionen.

a) Abschreibung der Anlage
Lineare Abschreibung
Der Nettowert der Anlage ist auf eine Dauer von 20 Jahren zu verteilen (sog. betriebsübliche Nutzungsdauer, AfA.) und in gleichen Jahresbeträgen als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (5% der Anschaffungskosten in jedem Jahr).
23.648,74 € (Anschaffungskosten netto) * 5 % = 1.182,44 €

Unter bestimmten Voraussetzungen sind weitere Abschreibungsmöglichkeiten neben der regulären linearen Abschreibung gegeben.
• Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG)
• Bereits im Jahr vor der eigentlichen Anlageninvestition können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgabe abgezogen werden (steuermindernder Verlust).
• Voraussetzung hierbei ist, dass die Investitionsabsicht anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder verbindliche Bestellungen im Jahr vor der eigentlichen Investition nachgewiesen wird.
• Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG von 20 % im Jahr der Anschaffung (eine zeitanteilige Berücksichtigung ist hierbei nicht notwendig)

b) Die abzugsfähige Umsatzsteuer aus dem Anlagenkauf
c) An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (Eigenverbrauch und Einspeisung)
d) Weitere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage (z. B. Schuldzinsen, Versicherungen und Büromaterial)

Berechnung der Betriebsausgaben im ersten Jahr

Betriebsausgaben
a) Abschreibung der Anlage (23.648,74 € * 5 %/a) 1.182,44 €
b) Abzugsfähige Umsatzsteuer aus dem Anlagenkauf 4.493,26 €
c) An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer im ersten Betriebsjahr 216,28 €

Gesamt Betriebsausgaben
Betriebsausgaben (Summe) 5.891,98 €

Berechnung des Gewinns bzw. Verlusts im ersten Jahr

Gewinn/Verlust im ersten Betriebsjahr

Betriebseinnahmen 5.631,56 € – Betriebsausgaben (Gesamt) 5.891,98 €
= Verlust 260,42 €

Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts ab dem zweiten
Jahr unter Annahme gleichbleibender Werte

Gewinn, bzw. Verlust ab dem zweiten Betriebsjahr
Betriebseinnahmen (a) + b) + c) + d)) 1.138,30 € – Betriebsausgaben (a) + c)) 1.398,72 €
= Verlust 260,42 €

Sofern über die folgenden Jahre hinweg weitere Verluste erwirtschaftet werden, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht mit der Konsequenz, dass das Finanzamt die Photovoltaikanlage als steuerliche Liebhaberei bewerten kann.

3. Gewerbesteuer

 

Eine Gewerbesteuer ist dann nicht zu zahlen, wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 24.500 € nicht übersteigt (entspricht dem Regelfall).

4. Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

 

Da durch die Einspeisung und den privaten Eigenverbrauch eine gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 EStG aufgenommen wird, sind die Kosten aus dem Kauf der Anlage (Materialkosten zzgl. Arbeitskosten) bereits im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung erfasst. Dabei werden die Material- und Arbeitskosten über die Abschreibung der Anlage als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Der § 35a Abs. 5 EStG schließt eine doppelte, steuerbegünstigte Berücksichtigung aus. Anbei der entsprechende Gesetzesauszug.

„Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.“

Konsequenz: Eine Steuerbegünstigung nach den Vorschriften des § 35a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden.

5. Checkliste: So können Sie vorgehen

 

1. Eine Gewerbeanmeldung ist für den Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht erforderlich.
2. Melden Sie Ihre Photovoltaikanlage bei Ihrem Finanzamt an und füllen Sie den Erfassungsbogen aus, sobald Sie unsere technische Auftragsbestätigung erhalten haben.
3. Teilen Sie Ihrem Netzbetreiber nach der Montage Ihrer Anlage mit, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Wir unterstützen Sie bei diesem Schritt.
4. Melden Sie Ihre Anlage am Tag der Montage bei der Bundesnetzagentur an, um die Einspeisevergütung zu bekommen. Wir unterstützen Sie bei diesem Schritt.
5. Bei der Wahl der Regelbesteuerung werden Sie umsatzsteuerpflichtig und müssen anfangs monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben.
6. Erstellen Sie jährlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) (Einkommensteuer).
7. Falls Sie später von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechseln wollen, beachten Sie die Frist von 60 Monaten (5 Jahre).

 

6. Hinweis

In diesem vorliegenden Steuerleitfaden werden wesentliche Zusammenhänge und Fragestellungen erklärt. Dennoch ersetzen die zur Verfügung gestellten Informationen keine umfängliche Steuer- und Rechtsberatung. Eine Haftung wird deshalb ausgeschlossen. Verbindliche Auskünfte erteilen Finanzämter, Steuerberater und Rechtsanwälte.